Satzung des Vereins zur Förderung von Kunst, Kultur und solidarischem Leben e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Verein zur Förderung von Kunst, Kultur und solidarischem Leben e.V.
(2) Er hat den Sitz in Freiburg.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1)Der Verein setzt sich zum Ziel, künstlerischen und kulturelles Engagement sowie selbstbestimmtes, gemeinschaftliches Wohnen zu fördern, insbesondere alternative Wohnformen wie das Wohnen im „Wohnwagen“. Er dient der Realisierung und der Organisation von gemeinschaftlich verwalteten Wohnprojekten mit gesicherter Infrastruktur im Raum Freiburg. Durch gemeinsame Verantwortung für Wohn- und Lebensräume soll das Entstehen gemeinschaftlicher und kreativer Lebensformen unterstützt werden.
(2)Der Verein leistet mit seinen Aktivitäten einen Beitrag zur Förderung des sozialen, kulturellen und politischen Lebens. Er unterstützt eine Stadtentwicklung, die alternative Lebensformen als anerkannte, zeitgemäße Variante des Wohnens mit einbezieht.
(3)Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: I. Die wirtschaftlich uneigennützige Vermittlung von preisgünstigem Wohnraum zu Bedingungen, die größtmögliche Selbstverwaltung von Bewohner/innen ermöglicht und fördert. II. Die Förderung der gegenseitigen Unterstützung in allen praktischen Belangen in Bezug auf die oben genannten Wohnformen. III. Öffentlichkeitsarbeit für oben beschriebene Wohnformen. IV. Die Zusammenarbeit mit anderen Initiativen und Gruppen mit vergleichbarer Zielsetzung. V. Die Durchführung unkommerzieller kultureller Veranstaltungen.

§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
(2)Die Mitgliedschaft kann jede Person beantragen und besteht bei Beschluss des Vorstandes.
(3) Endet die Beteiligung eines aktiven Mitglieds an den angestrebten Wohnprojekten, so endet zeitgleich seine aktive Mitgliedschaft und geht – ohne weiteres Zutun – in eine fördernde Mitgliedschaft über.
(4) Als förderndes Mitglied kann vom Vorstand aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss durch den Vorstand.
(5) Gegen eine Aufnahmeablehnung durch den Vorstand gibt es keine Rechtsmittel.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet I. durch Tod des Mitgliedes II. durch Austritt. III. durch Ausschluss aus dem Verein.
(2)Der Austritt eines Mitglieds ist durch schriftliche Benachrichtigung gegenüber dem Vorstand jederzeit möglich.
(3)Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, so kann es durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Die aktive Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Mitglieder haben die Rechte zur Antragsstellung und zur Stimmenabgabe.
(2)Die aktiven Mitglieder haben das Nutzungsrecht für Gemeinschaftsräume und -flächen im Rahmen des Vereinszwecks.
(3)Alle Mitglieder sind Verpflichtet I. Zweck und Ziele des Vereins (§2) zu unterstützen. II. Satzung und Beschlüsse des Vereins zu beachten und einzuhalten.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist vertretungsberechtigt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Nur Vereinsmitglieder können Vorstandsmitglieder werden und sein. Der jeweilige Vorstand / die jeweilige Vorständin bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren überschritten wird. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder abberufen werden.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so hat der verbleibende Vorstand / die verbleibende Vorständin binnen zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes gewählt wird.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: I. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung. II. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. III. Kassenführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereines.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 1mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die Gesprächsleitung der vorherigen Vorstandssitzung schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 2/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. I Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über a) die Entlastung des Vorstands, b) Aufgaben des Vereins,  e) Genehmigung aller Geschäfts- und Beitragsordnungen für den Vereinsbereich, f) Satzungsänderungen, g) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung ist dazu angehalten alle Entscheidungen im Konsensverfahren zu treffen. Ist kein Konsensbeschluss möglich, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
(1)Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei der Vereinsvorstandsmitglieder. Ist dies nicht der Fall, so hat der erschienene Vorstand unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder gegeben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2)Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem weiteren anwesenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
(3)Eine Abschrift der Beschlüsse muss den abwesenden Vorstandsmitgliedern zur Einsichtnahme bereitgestellt werden.

§ 11 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 -Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die von der Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt , bestimmt wird, – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Haftungsausschluss
(1)Die Haftung der Organmitglieder gegenüber dem Verein beschränkt sich auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch die Mitglieder der Organe. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.